Demgegenüber verlangt die Rechtsprechung des Kantons Basel-Landschaft, dass der Schuldner seinen Einwand auch bei zweiseitigen Verträgen einigermassen glaubhaft macht. Letztere Auffassung hat den Wortlaut des Gesetzes für sich, während die für den Gläubiger strenge "Basler Rechtsöffnungspraxis" Rechtssicherheit bietet und den jeweiligen Ansprecher bei zweifelhafter Rechtslage sofort an den ordentlichen Richter verweist.