Danach müssen die Einwendungen des Schuldners aus dem synallagmatischen Vertrag nicht glaubhaft sein; sie bringen das Rechtsöffnungsbegehren ohne weiteres zu Fall, es sei denn, sie erwiesen sich von vornherein als haltlos oder sie würden vom Gläubiger sofort durch Urkunden widerlegt (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, S. 265; BJM 1979 S. 145). Demgegenüber verlangt die Rechtsprechung des Kantons Basel-Landschaft, dass der Schuldner seinen Einwand auch bei zweiseitigen Verträgen einigermassen glaubhaft macht.