Das Spannungsverhältnis liegt nun darin, dass sich der Betreibungsgläubiger auf die erleichterte Vollstreckung von Geldforderungen beruft, während der Betreibungsschuldner für seine (regelmässige) Forderung auf Sachleistung von Anfang an auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen ist. In dieser Problematik hat sich die "Basler Rechtsöffnungspraxis" herausgebildet. Danach müssen die Einwendungen des Schuldners aus dem synallagmatischen Vertrag nicht glaubhaft sein;