Grundsätzlich gilt, dass der Gläubiger für seine Geldforderung dann provisorische Rechtsöffnung erhält, wenn er seine Leistung erfüllt oder Erfüllung genügend angeboten hat. Provisorische Rechtsöffnung wird auch gewährt, wenn der Betreibungsschuldner die vertragsgemässe Erfüllung durch den Gläubiger gar nicht bestreitet (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 1980, § 69f. und § 75). Das Spannungsverhältnis liegt nun darin, dass sich der Betreibungsgläubiger auf die erleichterte Vollstreckung von Geldforderungen beruft, während der Betreibungsschuldner für seine (regelmässige) Forderung auf Sachleistung von Anfang an auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen ist.