| | Entscheid: | Der Mieter hält den unterschriftlich anerkannten Mietzinsen Einreden im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG entgegen und sucht damit den Bestand der Schuldanerkennung zu entkräften. Die Frage, welche Anforderungen an die Einwendungen bei einem vollkommen zweiseitigen Vertrag zu stellen sind, gehört zu den schwierigsten der Rechtsöffnungspraxis. Der Rechtsöffnungstitel des betreibenden Gläubigers steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den möglichen Einreden des Betreibungsschuldners. Grundsätzlich gilt, dass der Gläubiger für seine Geldforderung dann provisorische Rechtsöffnung erhält, wenn er seine Leistung erfüllt oder Erfüllung genügend angeboten hat.