Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl., S. 24). Ausgeübt werden Gestaltungsrechte durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen (LGVE 1983 I Nr. 35). Die Bank hat somit nachzuweisen, dass sie dem Beklagten die Zinssatzänderung mitgeteilt hat, oder es muss eine schriftliche Anerkennung auch des Zinssaldos seitens des Beklagten vorliegen. Da weder das eine noch das andere der Fall ist, ist für die geänderten Zinssätze kein Rechtsöffnungstitel gegeben. Hingegen genügt der Schuldschein vom 6. September 1989 als Rechtsöffnungstitel für einen Zinssatz von 6,5 %. |