Aus dieser Vertragsbestimmung ergibt sich, dass die Bank von sich aus berechtigt ist, Änderungen am Zinssatz vorzunehmen und nicht an den bei der Unterzeichnung des Schuldscheins vom 6. September 1989 festgelegten Zinssatz von 6,5 % gebunden ist. Die gemäss Schuldschein der Bank eingeräumte Befugnis, den Zinssatz jederzeit zu ermässigen oder zu erhöhen, stellt ein sogenanntes änderndes Gestaltungsrecht dar, d. h. die Berechtigte kann einseitig den Inhalt des Schuldverhältnisses verändern (Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., S. 14; von Tuhr/Peter, Allg. Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl.