| | Entscheid: | Bezüglich der Zinsen haben die Parteien im Schuldschein vom 6. September 1989 folgendes vereinbart: Der Schuldner verpflichtet sich, dieses Kapital zu den von der Bank jeweilen festzusetzenden Bedingungen und Terminen zu verzinsen, fällige Zinsen mit einem um 1% höheren Zinssatz wieder zu verzinsen, die übliche Provision zu bezahlen und der Bank die Auslagen für Porti, Stempel usw. zu vergüten. Aus dieser Vertragsbestimmung ergibt sich, dass die Bank von sich aus berechtigt ist, Änderungen am Zinssatz vorzunehmen und nicht an den bei der Unterzeichnung des Schuldscheins vom 6. September 1989 festgelegten Zinssatz von 6,5 % gebunden ist.