Dieses kennt im Rahmen der Mängelordnung das neue Institut der Hinterlegung (Art. 259 g OR). Die Hinterlegung ist indes kein eigentliches Mängelrecht, sondern ein Druckmittel. um die dem Mieter zustehenden Rechtsbehelfe wegen Mängeln einer unbeweglichen Mietsache durchzusetzen. Sie ist denn auch in erster Linie mit dem Beseitigungsanspruch des Mieters verknüpft und kann grundsätzlich nur angedroht und vollzogen werden, wenn es um einen Mangel geht, der beseitigt werden kann und der im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt. Der Mieter ist jedoch nicht verpflichtet, die Mietzinse bei Mängeln der Mietsache zu hinterlegen.