SchKG sind unabhängig davon zu prüfen, ob der Mieter die Mietzinse hinterlegt oder die Schlichtungsbehörde angerufen hat. Die Hinterlegung ist kein eigentliches Mängelrecht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Klägerin betrieb die Beklagte auf Bezahlung von Mietzinsen. Der Amtsgerichtspräsident qualifizierte den schriftlichen Mietvertrag als provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG, stellte jedoch fest, die Beklagte habe einen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses wegen ungenügender Schallisolation der Wohnung glaubhaft gemacht.