Zu den beschleunigten Verfahren hat sich das Obergericht nicht geäussert. Aus den obgenannten Gründen ist aber auch bei den beschleunigten Verfahren davon auszugehen, dass einem Sistierungsgesuch nicht entsprochen werden kann, es sei denn in Ausnahmesituationen. Eine solche ist aber im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht gegeben, im Gegenteil kann der Prozess ohne weiteres fortgeführt werden. |