, N 3 und 5 zu § 53 ZPO). Das Obergericht des Kantons Luzern hat in einem unveröffentlichten Entscheid vom 6. Januar 1992 unter Hinweis auf Spirig Eugen, Prozessleitung, Zürich 1985, S. 60 f., festgehalten, dass die Sistierung des zivilen Verfahrens dem grundsätzlichen Gebot beförderlicher Prozesserledigung diametral entgegenlaufe, was insbesondere für das summarische Rechtsöffnungsverfahren gelte, das nach Bundesrecht rasch zu entscheiden sei. Sistierungen von Rechtsöffnungsverfahren seien daher grundsätzlich nicht zulässig (Entscheid der SchKK vom 6.1.1992 i.S. S./I. AG, Max. XII Nr. 444). Zu den beschleunigten Verfahren hat sich das Obergericht nicht geäussert.