, Bd. I, N 9 zu Art. 81 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 144 N 4 und 6; BGE 1O5 Ib 43). Gemäss letztgenanntem Bundesgerichtsentscheid sind bei Vollstreckung eines definitiven Rechtsöffnungstitels lediglich Einreden zugelassen, die im Anschluss an den Vollstreckungsentscheid entstanden sind. Diese Regelung ist aus Gründen der Prozessökonomie und namentlich auch der Rechtssicherheit sinnvoll. Einem Gläubiger sollen keine Einreden (oder Einwendungen) entgegengehalten werden können, die bereits in einem früheren Verfahren hätten erhoben werden können. Andernfalls würde die Vollstreckbarkeit in schwerwiegender Weise relativiert.