Die aufgelegten ausländischen Entscheidungen datieren vom 3. Juli 1980 (rechtskräftig am 15.8.1980), 15. März 1978 (rechtskräftig am 25.3.1978) und zweifach vom 5. Februar 1981 (rechtskräftig je am 17.2.1981). Somit hätte die heute geltend gemachte Verrechnungsforderung aus den beiden Wechseln bereits in jenen Verfahren, die zur Ausstellung der Vollstreckungstitel geführt haben, erhoben werden können. Der Beklagte hat dies offenbar unterlassen. Dieser Umstand führt dazu, dass die Berufung auf Tilgung durch Verrechnung im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist (BJM 1954 S. 219; BlSchK 38 [1974] Nr. 36 S. 143; Jäger C., Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Bd. I, N 9 zu Art. 81 SchKG;