Grundsätzlich kann der Schuldner auch gegen ein rechtskräftiges ausländisches Urteil die nach Art. 81 Abs. 1 SchKG für schweizerische Urteile vorgesehenen Einwendungen erheben (BGE 98 Ia 527ff.). Ebenfalls nach schweizerischem Recht ist zu entscheiden, wann eine Verrechnungseinrede vorgebracht werden muss, damit sie im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beachtlich ist. Die beklagtischen Wechsel waren am 24. Dezember 1974 zur Zahlung fällig. Die aufgelegten ausländischen Entscheidungen datieren vom 3. Juli 1980 (rechtskräftig am 15.8.1980), 15. März 1978 (rechtskräftig am 25.3.1978) und zweifach vom 5. Februar 1981 (rechtskräftig je am 17.2.1981).