Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages bestimmt sich die Vollziehung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung nach dem Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird. Mithin gilt für die Vollstreckung schweizerisches Recht. Demnach richtet sich auch die Frage nach sehweizerischem Recht, ob und gegebenenfalls welche Einreden gegen die ausländischen Entscheidungen erhoben werden können. Grundsätzlich kann der Schuldner auch gegen ein rechtskräftiges ausländisches Urteil die nach Art. 81 Abs. 1 SchKG für schweizerische Urteile vorgesehenen Einwendungen erheben (BGE 98 Ia 527ff.).