Der Beklagte erhob gegen die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens Rekurs und machte geltend, die allfällige Verjährung stehe der Verrechenbarkeit mit Blick auf § 390 BGB nicht entgegen. Aus den Erwägungen: Sowohl der erstinstanzliche Richter als auch der Beklagte übersehen, dass vorliegend die Frage der Vollstreckung unbestrittenermassen rechtskräftiger und vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen nach Massgabe des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361) zu beantworten ist. Gemäss Art.