In seinen Ausführungen gelangte er dabei zum Ergebnis, dass die vom Beklagten behauptete Gegenforderung grundsätzlich zur Verrechnung gebracht werden könne. Dem stehe jedoch in casu die inzwischen eingetretene Verjährung entgegen. Der Beklagte erhob gegen die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens Rekurs und machte geltend, die allfällige Verjährung stehe der Verrechenbarkeit mit Blick auf § 390 BGB nicht entgegen.