81 Abs. 1 SchKG. Nach schweizerischem Recht ist die Verrechnungseinrede im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen, wenn sie bereits im Verfahren, das zur Ausstellung des Vollstreckungstitels geführt hat, hätte erhoben werden können. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | In einem Rechtsöffnungsverfahren befasste sich der erstinstanzliche Richter gestützt auf Art. 148 Abs. 2 und Art. 117 IPRG materiell mit dem Institut der Verrechnung nach deutschem Recht (Aufrechnung). In seinen Ausführungen gelangte er dabei zum Ergebnis, dass die vom Beklagten behauptete Gegenforderung grundsätzlich zur Verrechnung gebracht werden könne.