Im Bestätigungsverfahren ist wie beim Eintretensbeschluss zum Nachlassstundungsgesuch grundsätzlich auch die Nachlasswürdigkeit des Schuldners gemäss Art. 306 Abs. 1 SchKG (Art. 37 Abs. 6 BaG) zu prüfen. Trotz Nachlassunwürdigkeit kann der Nachlassvertrag indes genehmigt werden, sofern die Gesamtheit der Gläubiger durch den vorgesehenen Nachlassvertrag wesentlich besser gestellt ist als bei einer Konkursliquidation (Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1976 ff., N 14 und 33 zu Art. 36-37; Reimann Robert, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 3. Aufl., Zürich 1963, N 12 zu Art. 37;