Es ist somit erforderlich, dass anzahlmässig mehr als ein Drittel der Gläubiger gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages Einwendungen erheben und dass jene auch mehr als einen Drittel des Forderungsbetrages repräsentieren. Andernfalls könnte unter Umständen ein einzelner Grossgläubiger einen Nachlassvertrag zu Fall bringen. Dies will indessen die bankengesetzliche Regelung gerade verhindern, indem sich der Schutz aller und somit auch der Kleingläubiger wie ein roter Faden durch das ganze Gesetzeswerk zieht. . . . 6. - a) Im Bestätigungsverfahren ist wie beim Eintretensbeschluss zum Nachlassstundungsgesuch grundsätzlich auch die Nachlasswürdigkeit des Schuldners gemäss Art.