13 VNB, Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen vom 11. April 1935, SR 952.831). . . . Bislang wurde die Frage nicht beantwortet, ob für die Verwerfung des Nachlassvertrages die einschlägigen Minima kumulative oder alternative Bedingungen darstellen (BGE 103 III 55). Aus dem Gesetzestext geht indessen klar hervor, dass beide Erfordernisse erfüllt sein müssen. Es ist somit erforderlich, dass anzahlmässig mehr als ein Drittel der Gläubiger gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages Einwendungen erheben und dass jene auch mehr als einen Drittel des Forderungsbetrages repräsentieren.