| | Entscheid: | 5. - Nach Ablauf der Frist zur Anbringung von Einwendungen stellt der Sachwalter zuhanden der Nachlassbehörde fest, ob mehr als ein Drittel der in dem Passivenverzeichnis figurierenden Gläubiger mit einem mehr als einen Drittel des Gesamtbetrages der Forderungssumme repräsentierenden Forderungsbetrage gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages Einwendungen angebracht haben. Ist dies nicht der Fall, so gilt der Vertrag als von der gesetzlichen Mehrheit angenommen (Art. 13 VNB, Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen vom 11. April 1935, SR 952.831). . .