, insb. N 304 zu Art. 19 ZGB). Die Konkursverwaltung konnte daher ohne Zustimmung der Gläubiger nicht auf die Admassierung der Forderung verzichten (vgl. Art. 260 SchKG; Art. 25 und 32 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter). Solange jedenfalls die Konkursverwaltung keine gegenteilige, den Gläubigern formrichtig eröffnete Verfügung erlassen hat, ist die vorliegende Betreibungsforderung Bestandteil der Konkursmasse. Dies hat die Vorinstanz übersehen und damit die zwingende Regelung gemäss Art. 197 und Art. 204 SchKG missachtet. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet. |