Die Prozessentschädigung stellt selbstverständlich keinen Arbeitslohn oder sonstiges Erwerbseinkommen dar, das dem Gemeinschuldner nicht entzogen werden könnte (vgl. BGE 109 III 82). Ebensowenig handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, auch wenn dieser in einem Strafverfahren zugesprochen wurde (vgl. dazu: Jaeger, Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Bd. II, N 1 zu Art. 197; Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. II, S. 51f.; Blumenstein, Schuldbetreibungsrecht, S. 621; Bucher, Berner Komm., 3. Aufl., N 295ff., insb. N 304 zu Art.