Die Konkursverwaltung hat jedoch die streitige Forderung nicht in das Inventar aufgenommen und auf eine Geltendmachung namens der Konkursmasse verzichtet. Dieses Vorgehen ist indes nur bei einer Forderung angezeigt, deren Natur ein Abweichen vom Grundsatz des generellen Konkursbeschlags rechtfertigt. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die Prozessentschädigung stellt selbstverständlich keinen Arbeitslohn oder sonstiges Erwerbseinkommen dar, das dem Gemeinschuldner nicht entzogen werden könnte (vgl. BGE 109 III 82).