Das Urteil ist zwar erst nach der Konkurseröffnung zugestellt und damit auch rechtskräftig geworden. Indes wirkt die Rechtskraft grundsätzlich auf das Datum des Urteilserlasses zurück. Selbst unter der Annahme, die Forderung des Klägers sei erst nach der Konkurseröffnung entstanden, so unterliegt diese dennoch grundsätzlich dem Konkursbeschlag; denn das Vermögen, das dem Schuldner bis zum Schluss des Konkursverfahrens anfällt, ist dem Zugriff aller Gläubiger ausgesetzt (Art. 197 Abs. 2 SchKG). Die Konkursverwaltung hat jedoch die streitige Forderung nicht in das Inventar aufgenommen und auf eine Geltendmachung namens der Konkursmasse verzichtet.