92 SchKG unpfändbaren Gegenstände. Ob eine Sache oder eine Forderung im massgebenden gesetzlichen Zeitpunkt dem Schuldner gehört, ist im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls im Aussonderungsverfahren gemäss Art. 242 SchKG und Art. 45 ff. der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit Urteil der II. Kammer des Obergerichts vom 25. September 1989 eine Prozessentschädigung in der Höhe der Betreibungsforderung zugesprochen. Das Urteil ist zwar erst nach der Konkurseröffnung zugestellt und damit auch rechtskräftig geworden.