Der Amtsgerichtspräsident von Willisau erteilte schliesslich definitive Rechtsöffnung, nachdem die Konkursverwaltung namens der Konkursmasse Verzicht auf die Forderung erklärt hatte. Die von der Beklagten erhobene Beschwerde wurde von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit folgender Begründung gutgeheissen: Gemäss Art. 197 und 204 SchKG verliert der Schuldner im Falle der Konkurseröffnung die Dispositionsfähigkeit über sein ganzes Vermögen. Sämtliche Vermögenswerte bilden das Konkurssubstrat, das der Befriedigung der Gläubiger dient. Ausgenommen sind die nach Art. 92 SchKG unpfändbaren Gegenstände.