| | Entscheid: | In einem Strafurteil des Obergerichtes vom 25. September 1989 wurde die Beklagte G. verpflichtet, dem Kläger M. eine Prozessentschädigung von Fr. 1546.85 zu bezahlen. Über den Kläger wurde am 14. Oktober 1989 gestützt auf seine Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. Trotz der Konkurseröffnung betrieb in der Folge der Kläger persönlich die Beklagte auf Bezahlung der Prozessentschädigung. Der Amtsgerichtspräsident von Willisau erteilte schliesslich definitive Rechtsöffnung, nachdem die Konkursverwaltung namens der Konkursmasse Verzicht auf die Forderung erklärt hatte.