Entgegen der Auffassung des Beklagten machten diese Mängel die Wechselbetreibung nicht ungültig und können deshalb auch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. In diesem Beschwerdeverfahren kann lediglich geprüft werden, ob die Vorinstanz eine offenbare Gesetzesverletzung begangen hat oder ob sie der Willkür verfiel, als sie über den Beklagten den Konkurs eröffnete (LGVE 1986 I Nr. 39). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde am 24. Februar 1992 abgewiesen.) |