Ein Rechtsvorschlag aber wurde vom Beklagten nicht erhoben. Im übrigen findet sich im Gesetz keine Stütze, dass der Konkursrichter einen solchen Mangel von Amtes wegen hätte beachten müssen (Art. 189 Abs. 2 in Verbindung mit 173 SchKG). e) Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Wechselbetreibung, welche zur Konkurseröffnung über den Beklagten führte, zwar einige Mängel aufwies, die jedoch nicht rechtzeitig gerügt wurden. Entgegen der Auffassung des Beklagten machten diese Mängel die Wechselbetreibung nicht ungültig und können deshalb auch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen.