SchKG vorgesehenen Fristen - Rechtsvorschlag erhoben oder eine Aufsichtsbeschwerde geführt hätte. Dies hat er jedoch offensichtlich und unbestritten nicht getan. d) Der Beklagte rügt schliesslich, dass der streitige Check erst nach Ablauf der in Art. 1116 Abs. 1 OR vorgeschriebenen achttägigen Frist zur Zahlung vorgelegt worden sei. Tatsächlich wurde der am 5. Mai 1991 ausgestellte Check erst am 15. Mai 1991 zur Zahlung präsentiert. Dieser Mangel wäre jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, durch Rechtsvorschlag (Art. 182 SchKG) zu rügen gewesen (BGE 113 III 126 mit Verweisen). Ein Rechtsvorschlag aber wurde vom Beklagten nicht erhoben.