Wer rechtsunkundig ist, sollte keinen Wechsel oder Check ausstellen. Daran vermögen die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beklagten über die Wechselstrenge nichts zu ändern. c) Dem Beklagten hilft auch die Rüge nicht weiter, dass das Betreibungsamt das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls sowie den Check bereits am 14. November 1991, also vor Ablauf der in Art. 180 Abs. 2 SchKG festgesetzten Frist an die Klägerin retournierte. Die Tragweite dieser Gesetzesverletzung wäre dann von Belang gewesen, wenn der Beklagte tatsächlich - allenfalls nach Ablauf der in Art. 178 Ziff. 3 SchKG vorgesehenen Fristen - Rechtsvorschlag erhoben oder eine Aufsichtsbeschwerde geführt hätte.