178 Abs. 3 SchKG erklärt sogar ausdrücklich, dass Art. 72 SchKG, der die Zustellform des Zahlungsbefehls regelt, auch in der Wechselbetreibung anwendbar ist. Das Betreibungsamt war somit befugt, den Zahlungsbefehl durch die Post übermitteln zu lassen (Art. 72 Abs. 1 SchKG), und es war auch zulässig, ihn der Ehefrau des Beklagten zu übergeben (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wer wie der Beklagte als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, muss sich im Fall seiner Verhinderung so organisieren, dass seine Interessen notfalls auch von einer Drittperson wirksam wahrgenommen werden können. Wer rechtsunkundig ist, sollte keinen Wechsel oder Check ausstellen.