Dies geschah aber auf aufsichtsrechtliche Beschwerde des Schuldners hin, welche dieser fristgerecht eingereicht hatte. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte jedoch trotz der Rechtsmittelbelehrung im Zahlungsbefehlsforrnular, worin er unmissverständlich auf sein Beschwerderecht aufmerksam gemacht worden war, passiv geblieben. b) Entgegen der Auffassung des Beklagten war auch die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau des Beklagten nicht gesetzeswidrig. Im Gesetz findet sich keine Stütze, dass einem Schuldner, gegen den eine Wechselbetreibung eingeleitet wird, zwecks Wahrung seiner Verteidigungsrechte der Zahlungsbefehl persönlich zugestellt werden müsste. Art. 178 Abs. 3