Demzufolge durfte auch die Ausstellung des Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung nicht verweigert werden (BGE 111 III 33ff.). Insbesondere hilft dem Beklagten der Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 78 III 12ff. nicht weiter. Dort hob zwar das Bundesgericht einen Zahlungsbefehl für die Wechselbetreibung auf, weil darin der Forderungstitel nicht genannt war. Dies geschah aber auf aufsichtsrechtliche Beschwerde des Schuldners hin, welche dieser fristgerecht eingereicht hatte.