Jedenfalls lag der Forderungstitel, nämlich der Check, dem Betreibungsamt im Zeitpunkt der Ausstellung des streitigen Zahlungsbefehls vor. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Betreibungsamtes auf dem Zahlungsbefehl, wonach der Check am 14. November 1991 an die Klägerin retourniert wurde. Damit war dem Erfordernis von Art. 177 Abs. 2 SchKG Genüge getan und das Betreibungsamt konnte sich vergewissern, dass der Check die in Art. 1100 OR geforderten Angaben enthielt. Demzufolge durfte auch die Ausstellung des Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung nicht verweigert werden (BGE 111 III 33ff.).