Es trifft zwar zu, dass der Zahlungsbefehl vom 11. November 1991 in dieser Betreibung über den Forderungstitel, nämlich den vom Beklagten unter seiner Firma Y. zugunsten der Klägerin am 5. Mai 1991 in X. ausgestellten und unterzeichneten Check der Z-bank nicht näher Auskunft gibt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies aufgrund eines unvollständigen Betreibungsbegehrens oder infolge eines Versehens des Betreibungsbeamten geschah, womit sich auch diesbezügliche Abklärungen erübrigen. Jedenfalls lag der Forderungstitel, nämlich der Check, dem Betreibungsamt im Zeitpunkt der Ausstellung des streitigen Zahlungsbefehls vor.