Auch die Anfechtung des Konkursdekrets auf dem Weg der zivilprozessualen Revision (§§ 266 ff. ZPO) hätte keinen Erfolg (LGVE 1990 I Nr. 46). 4. - Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen in der Wechselbetreibung auch keine Verfahrensmängel vor, welche die Betreibung und damit das angefochtene Konkursdekret nichtig machen würden. a) Es trifft zwar zu, dass der Zahlungsbefehl vom 11. November 1991 in dieser Betreibung über den Forderungstitel, nämlich den vom Beklagten unter seiner Firma Y. zugunsten der Klägerin am 5. Mai 1991 in X. ausgestellten und unterzeichneten Check der Z-bank nicht näher Auskunft gibt.