Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin ihr Konkursbegehren am 23. Dezember 1991 zurückgezogen hat und in ihrer Vernehmlassung den Antrag des Beklagten auf Aufhebung des Konkursdekrets unterstützt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit geht es nämlich nicht an, das rein kassatorische und ausserordentliche Rechtsmittel der Sachbeschwerde in einem Einzelfall dem reformatorischen Rekurs anzugleichen, nachdem der Bundesgesetzgeber in Art. 189 Abs. 2 SchKG dem Wechselschuldner ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung verwehrt hat (LGVE 1986 I Nr. 39). Auch die Anfechtung des Konkursdekrets auf dem Weg der zivilprozessualen Revision (§§ 266 ff.