a ZPO angefochten werden. Da neue Tatsachen (Noven) im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind, kann die innert der Beschwerdefrist erfolgte Zahlung der Betreibungsforderung nebst Kosten durch den Beklagten hier nicht zur Aufhebung des Konkursdekrets führen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin ihr Konkursbegehren am 23. Dezember 1991 zurückgezogen hat und in ihrer Vernehmlassung den Antrag des Beklagten auf Aufhebung des Konkursdekrets unterstützt.