Schliesslich sei der Check erst nach Ablauf der achttägigen Frist von Art. 1116 OR zur Zahlung vorgelegt worden, was dem Gläubiger grundsätzlich kein Recht mehr gebe, gegen den Aussteller eine Wechselbetreibung einzuleiten. Dies hätte der Amtsgeriehtspräsident als Konkursrichter von Amtes wegen beachten müssen. Im übrigen habe er die Betreibungsforderung nebst Zins und Kosten in der Zwischenzeit an das Betreibungsamt bezahlt und die Klägerin habe ihr Konkursbegehren zurückgezogen. Aus den Erwägungen: 3. - Das in der Wechselbetreibung erlassene Konkursdekret kann bloss mit Sachbeschwerde im Sinne von § 282 Abs. 1 lit. a ZPO angefochten werden.