Der Zahlungsbefehl sei zudem nicht ihm persönlich, sondern seiner Ehefrau zugestellt worden, was zur Verkürzung der ihm zustehenden Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages oder einer Aufsichtsbeschwerde geführt habe. Angesichts der Strenge der Wechselbetreibung hätte das Betreibungsamt zumindest den Versuch unternehmen müssen, den Zahlungsbefehl ihm persönlich zu übergeben. Sodann habe das Betreibungsamt in Verletzung der Vorschrift von Art. 180 Abs. 2 SchKG das Gläubigerdoppel samt Check vorzeitig zurückgeschickt. Auch insofern seien seine Rechte zeitlich verkürzt worden. Schliesslich sei der Check erst nach Ablauf der achttägigen Frist von Art.