a ZPO ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Zur Begründung machte er geltend, dass der Zahlungsbefehl keinen Hinweis auf den ihm zugrunde liegenden Check enthalten habe, was zur Nichtigkeit der Wechselbetreibung und damit zur Aufhebung des angefochtenen Konkursdekrets führen müsse. Der Zahlungsbefehl sei zudem nicht ihm persönlich, sondern seiner Ehefrau zugestellt worden, was zur Verkürzung der ihm zustehenden Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages oder einer Aufsichtsbeschwerde geführt habe.