Gegen diesen am 13. November 1991 zugestellten Zahlungsbefehl wurde seitens des Beklagten kein Rechtsvorschlag erhoben. Am 22. November 1991 stellte die Klägerin gegen den Beklagten das Konkursbegehren. Da der Beklagte innert der ihm gerichtlich angesetzten Frist keine Zahlung leistete, eröffnete der Amtsgerichtspräsident über ihn am 13. Dezember 1991 den Konkurs. Gegen diesen Entscheid reichte der Beklagte rechtzeitig am 23. Dezember 1991 Beschwerde nach § 282 lit. a ZPO ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.