{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-01-10", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1992-53_1992-01-10.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1963", "Checksum": "e2f6467040c9ec7b15d20766cb644886"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 53", "1992 I Nr. 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.01.1992 OG 1992 53 (1992 I Nr. 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 177ff. SchKG. Konkurseröffnung nach Wechselbetreibung. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:36", "Checksum": "84dc89bfb79e52fb24a9b2b131e2c5ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.01.1992 OG 1992 53 (1992 I Nr. 53)\nRegeste:\nArt. 177ff. SchKG. Konkurseröffnung nach Wechselbetreibung. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Wer wie der Beklagte als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, muss sich im Fall seiner Verhinderung so organisieren, dass seine Interessen notfalls auch von einer Drittperson wirksam wahrgenommen werden können. Wer rechtsunkundig ist, sollte keinen Wechsel oder Check ausstellen. Daran vermögen die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beklagten über die Wechselstrenge nichts zu ändern. c) Dem Beklagten hilft auch die Rüge nicht weiter, dass das Betreibungsamt das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls sowie den Check bereits am 14. November 1991, also vor Ablauf der in Art. 180 Abs. 2 SchKG festgesetzten Frist an die Klägerin retournierte. Die Tragweite dieser Gesetzesverletzung wäre dann von Belang gewesen, wenn der Beklagte tatsächlich - allenfalls nach Ablauf der in Art. 178 Ziff. 3 SchKG vorgesehenen Fristen - Rechtsvorschlag erhoben oder eine Aufsichtsbeschwerde geführt hätte. Dies hat er jedoch offensichtlich und unbestritten nicht getan. d) Der Beklagte rügt schliesslich, dass der streitige Check erst nach Ablauf der in Art. 1116 Abs. 1 OR vorgeschriebenen achttägigen Frist zur Zahlung vorgelegt worden sei. Tatsächlich wurde der am 5. Mai 1991 ausgestellte Check erst am 15. Mai 1991 zur Zahlung präsentiert. Dieser Mangel wäre jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, durch Rechtsvorschlag (Art. 182 SchKG) zu rügen gewesen (BGE 113 III 126 mit Verweisen). Ein Rechtsvorschlag aber wurde vom Beklagten nicht erhoben. Im übrigen findet sich im Gesetz keine Stütze, dass der Konkursrichter einen solchen Mangel von Amtes wegen hätte beachten müssen (Art. 189 Abs. 2 in Verbindung mit 173 SchKG). e) Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Wechselbetreibung, welche zur Konkurseröffnung über den Beklagten führte, zwar einige Mängel aufwies, die jedoch nicht rechtzeitig gerügt wurden. Entgegen der Auffassung des Beklagten machten diese Mängel die Wechselbetreibung nicht ungültig und können deshalb auch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen. In diesem Beschwerdeverfahren kann lediglich geprüft werden, ob die Vorinstanz eine offenbare Gesetzesverletzung begangen hat oder ob sie der Willkür verfiel, als sie über den Beklagten den Konkurs eröffnete (LGVE 1986 I Nr. 39). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde am 24. Februar 1992 abgewiesen.) |"}