Sollte der Schuldner keine geordnete Buchhaltung führen, so ist der Ertrag durch Vergleich mit anderen, ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch Schätzung zu ermitteln. Vom Reinertrag des Geschäftes ist der das Existenzminimum des Schuldners übersteigende Betrag zu pfänden (BGE 106 III 13f.). |