Die Sache ist daher auch zu näherer Abklärung der Einkommensverhältnisse des Schuldners an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Dieses hat zu prüfen, ob der Schuldner im Sinne der vorstehenden Erwägungen als selbständig erwerbend zu gelten hat und welchen Ertrag das von ihm betriebene Geschäft tatsächlich abwirft. Es wird sich dabei die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb vorlegen lassen. Sollte der Schuldner keine geordnete Buchhaltung führen, so ist der Ertrag durch Vergleich mit anderen, ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch Schätzung zu ermitteln.