Es verstehe sich daher, dass der Schuldner nicht für sich einen Lohnausweis ausstelle. Sollte es zutreffen, dass der Schuldner und die X. AG identisch sind, so kann nicht mehr von einem Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Ist der Schuldner Inhaber dieses Geschäftes, übt er eine selbständige Tätigkeit aus. Diesfalls ist nicht eine Lohn-, sondern eine Verdienstpfändung anzuordnen (BGE 106 III 13). Die Sache ist daher auch zu näherer Abklärung der Einkommensverhältnisse des Schuldners an das Betreibungsamt zurückzuweisen.